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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – B2B

 

(1) Geltungsbereich
  • Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der HETIGA GmbH und dem Vertragspartner in seiner Eigenschaft als Unternehmer und, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Mit Angebotslegung werden die AGB integrierter Teil jedes Angebotes.

  • Als Vertragspartner der HETIGA GmbH kommen sowohl der Auftraggeber und der Subunternehmer der HETIGA GmbH in Betracht; d.h. bei jenen Klauseln in denen der Begriff „Vertragspartner“ verwendet wird, gilt diese Pflicht oder das Recht sowohl für den Auftraggeber als auch für den Subunternehmer; sollte ausschließlich der Begriff „Auftraggeber“ verwendet werden, gilt diese Pflicht oder das Recht ausschließlich für den Auftraggeber der HETIGA GmbH; sollte ausschließlich der Begriff „Subunternehmer“ verwendet werden, gilt diese Pflicht oder das Recht ausschließlich für den Subunternehmer der HETIGA GmbH.

  • Die Anwendbarkeit dieser AGB wird durch die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).

  • Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung am ehesten entspricht, zu ersetzen.

  • Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der HETIGA GmbH.

  • Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht anerkannt, wenn die HETIGA GmbH ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprechen.

  • Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB, abrufbar auf der Homepage www.hetiga.com und wurden diese auch dem Vertragspartner übermittelt

(2) Angebote, Nebenabreden
  • Die Angebote der HETIGA GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Werklohns.

  • Kostenvoranschläge durch die  HETIGA GmbH werden ohne Gewähr erstellt und sind für den Auftraggeber entgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  • Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag der HETIGA GmbH zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt wird.

  • Zusagen, Zusicherungen und Garantien der HETIGA GmbH oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch die schriftliche Bestätigung der HETIGA GmbH verbindlich.

  • In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über die Produkte und Dienstleistungen der HETIGA GmbH, welche nicht der HETIGA GmbH zuzurechnen sind, hat der Auftraggeber – sofern derAuftraggeber diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – der HETIGA GmbH darzulegen. Diesfalls kann die HETIGA GmbH zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Auftraggeber diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zu Vertragsinhalt erklärt wurden.

(3) Auftragserteilung, Vertragsschluss
  • Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag mit dem Vertragspartner.

  • Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages und insbesondere auch Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von der HETIGA GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

  • Die HETIGA GmbH und der Subunternehmer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verpflichtet.
     

(4) Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
  • Die HETIGA GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen.

  • Im Vertrag mit dem Subunternehmer sind die gleichen Bedingungen, die dem Vertrag des Auftraggebers mit der HETIGA GmbH zugrunde liegen, aufzunehmen. Es dürfen nur Firmen als Subunternehmer eingesetzt werden, welche die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes besitzen. Die HETIGA GmbH wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

  • Eine direkte Bezahlung des Subunternehmers durch den Auftraggeber ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

  • Im Falle der Vertragsbeendigung, insbesondere bei Insolvenz der HETIGA GmbH kann der Auftraggeber durch einseitige Erklärung ohne Zustimmung der HETIGA GmbH in den Vertrag mit dem Subunternehmer eintreten.

  • Bei Auftragserteilung an mehreren Subunternehmern (Arbeitsgemeinschaft, Konsortium, etc.) haften diese gegenüber der HETIGA GmbH zur ungeteilten Hand; mangels ausdrücklicher Vereinbarung bilden mehrere Subunternehmer eine Gesamthandgläubigerschaft.

  • Die HETIGA GmbH kann auch vor Beendigung der Leistungen des Subunternehmers jederzeit ohne Angabe von Gründen seinen Rücktritt vom Vertrag erklären. Dies gilt insbesondere auch:

    • In den Fällen des § 918 ABGB unter Setzung einer einmaligen angemessenen Frist zur Nachholung der Leistung.

    • Wenn über das Vermögen des Subunternehmers Insolvenz verhängt wird oder mangels kostendeckenden Vermögens des Subunternehmers das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird.

    • Wenn der Subunternehmer mit anderen Bietern zum Nachteil der HETIGA GmbH eine Preisabsprache getroffen hat oder begründeter Verdacht auf eine derartige Absprache vorliegt.

    • Wenn der Subunternehmer die erforderlichen Arbeitskräfte für die Durchführung nicht zeitgerecht bestellt oder beistellen kann.

    • Wenn der Subunternehmer wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.

    • Wenn der Subunternehmer beharrlich gesetzliche Bestimmungen verletzt, die die Abwicklung der Baustelle betreffen.

  • Bei berechtigtem Rücktritt der HETIGA GmbH [gemäß Pkt (4) f.] ist der Subunternehmer nur für die erbrachten (Teil)- Leistung zu honorieren. Davon sind zudem die entsprechenden Mehraufwendungen aus den Folgen des Rücktritts in Abzug zu bringen.

 

(5) Leistungsausführung / Liefer- und Leistungsfristen
  • Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für die HETIGA GmbH nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.

  • Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Die HETIGA GmbH ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Aufraggebers zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

  • Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

  • Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von der HETIGA GmbH nicht verschuldeter Verzögerung durch die Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der HETIGA GmbH liegen, um jenem

  • Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Vertragspartner zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

  • Die HETIGA GmbH ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten 10% des Werklohns (netto) je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung zu zahlen.
     

(6) Eigentumsvorbehalt
  • Die von der HETIGA GmbH gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum der HETIGA GmbH.

  • Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die HETIGA GmbH der Veräußerung zustimmen. Im Fall dieser Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an die HETIGA GmbH abgetreten.

  • Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die HETIGA GmbH bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

  • Der Vertragspartner hat die HETIGA GmbH vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

  • Der Vertragspartner erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die HETIGA GmbH zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf.

(7) Gefahrtragung, Abnahme
  • Auf den Auftraggeber geht die Gefahr über, sobald die HETIGA GmbH den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält.

  • Der Auftraggeber wird sich gegen dieses Transportrisiko entsprechend versichern.
     

(8) Gewährleistung und Schadenersatz
  • Die HETIGA GmbH und der Subunternehmer haben ihre Leistungen mit der von ihr als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

  • Der Vertragspartner hat die Mangelhaftigkeit der Leistung zu vertreten, wenn sie auf die fehlende Mitwirkung (Unterlassen der Bereitstellung von Urkunden, relevanten Materialien

  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, der HETIGA GmbH bei der Mängelbeseitigung durch Bereitstellung von notwendigen Informationen zu unterstützen.

  • Hat die HETIGA GmbH in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten dem Vertragspartner schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist deren Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens - wenn im Einzelfall nicht anders geregelt - bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:

    • bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,

    • in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:

      • bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;

      • bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme,  jedoch höchstens 750.000,00 Euro.

  • Die Haftung der HETIGA GmbH bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
     

(9) Rücktritt vom Vertrag
  • Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

  • Bei Verzug des Vertragspartners bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die HETIGA GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die HETIGA GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.

  • Ist die HETIGA GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält sie den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der HETIGA GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.

(10) Honorar, Leistungsumfang
  • Alle Preise und Verrechnungssätze sind als Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 idgF anzubieten und zu verrechnen. Die Umsatzsteuer ist im jeweils vorgeschriebenen Ausmaß am Schluss des Angebotes bzw. jeder Rechnung in jedem Fall separat auszuweisen (ausgenommen bei Bauleistungen).

  • Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist für den Vertragspartner unzulässig. Die HETIGA GmbH ist hingegen berechtigt mit

  • Alle Leistungen der HETIGA GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, müssen gesondert entlohnt werden. Alle der HETIGA GmbH erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Alle Leistungen werden auf Basis des Leistungsumfangs und der Leistungszeit sowie die Umstände der Leistungserbringung bemessen.
     

(11) Geheimhaltung
  • Die HETIGA GmbH ist zur Geheimhaltung ihrer Planungstätigkeiten verpflichtet, wenn und solange der Vertragspartner an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die HETIGA GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
     

(12) Geistiges Eigentum
  • Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Prospekte und sonstige Unterlagen, die von der HETIGA GmbH beigestellt oder durch dessen Beitrag entstanden sind, bleiben dessen geistiges Eigentum.

  • Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der HETIGA GmbH. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung festgelegten Zwecke verwendet werden.

  • Die HETIGA GmbH ist berechtigt, der Vertragspartner verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der HETIGA GmbH anzugeben.

  • Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die HETIGA GmbH Anspruch auf Schadenersatz. Die Beweislast, dass der Vertragspartner nicht die Unterlagen der HETIGA GmbH genutzt hat, obliegt dem Vertragspartner.

(13) Rechtswahl, Gerichtsstand
  • Für Verträge zwischen dem Vertragspartner und der HETIGA GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

  • Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der HETIGA GmbH vereinbart.

 

Stand 30.01.2023

Tel.:  +43 676 5146915

E-Mail: office@hetiga.com

 

Bahnhofstraße 18/1

6410 Telfs

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